Die Influencerin und Bloggerin Anabel Schunke ist vom Landgericht Braunschweig vom Vorwurf der Volksverhetzung freigesprochen worden. Zuvor hatte das Amtsgericht Goslar sie aufgrund eines Beitrags aus dem Jahr 2022 auf einer Online-Plattform zu einer Geldstrafe von 5400 Euro verurteilt. Unter anderem berichtete die „Berliner Zeitung“ über den Fall.

In ihrem X-Beitrag hatte Schunke das Verhalten eines „großen Teils“ der Sinti und Roma kritisiert, insbesondere in Bezug auf Sozialbetrug, mangelnde Integration und Schulpflichtverletzungen. Zudem hatte sie Bundesinnenministerin Nancy Faeser (SPD) vorgeworfen, Kritik daran mit Rassismusvorwürfen zu „ersticken“.

Wörtlich schrieb Schunke im April 2022: „Ein großer Teil der Sinti und Roma in Deutschland und anderen Ländern schließt sich selbst aus der zivilisierten Gesellschaft aus, indem sie den Sozialstaat und damit den Steuerzahler betrügen, der Schulpflicht für ihre Kinder nicht nachkommen, nur unter sich bleiben, klauen, Müll einfach auf die Straße werfen und als Mietnomaden von Wohnung zu Wohnung ziehen. Wer das benennt, wird von der eigenen Innenministerin des neu erfundenen ‚Antiziganismus‘ bezichtigt. Wie jedwede andere Kritik an einer jahrzehntelang völlig fehlgeleiteten Zuwanderungspolitik solle auch diese unter dem Rassismusvorwurf erstickt werden.“ Schunke schreibt unter anderem Kolumnen für die Schweizer „Weltwoche“.

Die Zentralstelle zur Bekämpfung von Hasskriminalität im Internet (ZHIN) der Staatsanwaltschaft Göttingen hatte das Verfahren im September 2022 eingeleitet und bei der Anklage den zweiten Teil des Posts ausgelassen, welcher die Kritik an der deutschen Zuwanderungspolitik enthielt. Schunke wurde zu 3600 Euro Geldstrafe verurteilt.

Gericht sieht keine Verletzung der Menschenwürde

Nach einer Beschwerde wurde Schunke sogar zur Zahlung von 5400 Euro verurteilt – die Bloggerin und die Staatsanwaltschaft Göttingen legten Berufung ein. Letztere, weil ihr die Strafe noch immer nicht hoch genug erschien.

Das Landgericht Braunschweig entschied schließlich, dass Schunkes Äußerungen nicht die Menschenwürde verletzten. Die Kammer habe in der Äußerung der Angeklagten kein als Volksverhetzung strafbares Verhalten gemäß Paragraf 130 des Strafgesetzbuches erkennen können, wie die „Berliner Zeitung“ berichtet. Es sei nicht erkennbar, dass ein Angriff auf die Menschenwürde vorliege, teilte eine Gerichtssprecherin der Zeitung mit.

Die Zentralstelle zur Bekämpfung von Hasskriminalität im Internet der Staatsanwaltschaft Göttingen, die das Verfahren angestoßen hatte, erregte vor Kurzem internationale Aufmerksamkeit durch eine „60 Minutes“-Reportage des Senders CBS, die die harte Verfolgung von Hasskriminalität in Deutschland zeigte. Besonders in den USA sorgte dies für Diskussionen über die Grenzen der Meinungsfreiheit.

Ob die Staatsanwaltschaft Revision gegen das Urteil beim Oberlandesgericht einlegt, ist noch unklar.

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