Der Versuch des früheren Bundeskanzlers Gerhard Schröder (SPD), sein staatlich finanziertes Büro per Gerichtsentscheidung zurückzubekommen, ist vor dem Bundesverwaltungsgericht in Leipzig gescheitert. Dieses bestätigte am Donnerstag ein früheres Urteil, wonach Schröder das Büro gestrichen werden durfte. Für eine solche Klage seien Verwaltungsgerichte nicht zuständig, erklärte es zur Begründung. (Az. 2 C 16.24)

Der Haushaltsausschuss des Bundestags hatte das Büro im Mai 2022, rund drei Monate nach dem Beginn des russischen Angriffskriegs gegen die Ukraine, „ruhend gestellt“. Hintergrund waren Schröders Verbindungen nach Russland. Er gilt als persönlicher Freund von Staatschef Wladimir Putin und war auch nach Kriegsbeginn für russische Energiefirmen tätig.

Die Abgeordneten begründeten die Streichung aber nicht damit, sondern gaben als Grund an, dass der Altkanzler „keine fortwirkende Verpflichtung aus dem Amt“ mehr wahrnehme. Schröder klagte, verlor aber vor Berliner Gerichten – und nun auch in Leipzig. In solchen Rechtsstreitigkeiten könne nur das Bundesverfassungsgericht entscheiden, erklärte das Bundesverwaltungsgericht.

Büroräume auch 20 Jahre nach Ausscheiden aus Amt

Der Altkanzler will auch 20 Jahre nach dem Ausscheiden aus seinem Amt Büroräume und Mitarbeiter im Deutschen Bundestag gestellt bekommen.

Bis zum Sommer 2022 hatte der SPD-Politiker sieben Räume im Bundestag und vier Mitarbeiter zur Verfügung gestellt bekommen. Seitdem sind keine Mitarbeiter, die vom Bundestag bezahlt werden, mehr für Schröder tätig. Das Kanzleramt forderte Schröder außerdem dazu auf, die amtlichen Unterlagen aus seinem Büro an das Kanzleramt zu übergeben.

Schröder erhob deshalb im August 2022 Klage gegen das Kanzleramt, die das Verwaltungsgericht Berlin im Mai 2023 abwies. Die Berufung gegen dieses Urteil wies das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg im Juni 2024 zurück.

Ein Anwalt des Altkanzlers sagte in der Verhandlung in Leipzig, es existierten Erwartungen an Schröder, dass er als diplomatischer Vermittler tätig sei, dass er Bürgeranfragen beantworte, Schirmherrschaften übernehme und Unterlagen aus seiner Amtszeit archiviere. Der Entzug von Mitarbeitern und Büros im Jahr 2022 sei eine „willkürliche Entscheidung ohne Sachverhaltsermittlung“ gewesen. Ein Anwalt des Kanzleramts entgegnete, der Altkanzler habe kein Sonderrecht, sich selbst öffentliche Aufgaben zuzuschreiben.

Richter Kenntner wies darauf hin, dass es kein Gesetz gebe, das die Ausstattung mit Büros und Mitarbeitern von ehemaligen Bundeskanzlern regele. Der Bundesrechnungshof habe dies schon 2018 gerügt. „Seitdem hat sich nichts geändert“, sagte Kenntner. Gesetzesvorschläge dazu hätten im Bundestag keine Mehrheit gefunden. Der 81-jährige Altkanzler war zu der Verhandlung selbst nicht erschienen. Einer seiner Anwälte sagte, es sei ihm aus „gesundheitlichen Gründen“ nicht möglich gewesen.

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