Das Bundesverfassungsgericht hat einen Eilantrag des Bündnisses Sahra Wagenknecht (BSW) abgewiesen, eine neue Auszählung der Bundestagswahl anzuordnen. Diese Entscheidung gab der Zweite Senat am Donnerstag bekannt. Damit kann der Wahlausschuss des Bundestages wie geplant am Freitag das endgültige amtliche Wahlergebnis bekannt geben.
Der BSW-Antrag, eine Verfassungsbeschwerde von Parteimitgliedern und Wahlberechtigten sowie weitere Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung seien unzulässig, teilten die Richter mit. Vor der Feststellung des endgültigen Wahlergebnisses sei Rechtsschutz nur begrenzt möglich.
Das BSW war bei der Bundestagswahl mit 4,97 Prozent denkbar knapp an der Fünf-Prozent-Hürde gescheitert. Letztlich fehlten rund 13.400 Stimmen.
Bei einer Nachzählung in einigen Wahlbezirken stellte sich zudem heraus, dass einige Stimmen nicht dem BSW zugeordnet worden waren. Deshalb wollte die Partei mit ihrem Eilantrag eine sofortige bundesweite Neuauszählung erreichen. Nach der Entscheidung des Gerichts wird es aber keine Abweichung vom vorgeschriebenen Wahlprüfungsverfahren geben.
Nach dem Endergebnis kann Einspruch erhoben werden
Das besagt, dass zunächst der Wahlausschuss des Bundestages das amtliche Endergebnis feststellt. Dagegen kann in der ersten Stufe innerhalb von zwei Monaten Einspruch erhoben werden. Jeder Wahlberechtigte ist dazu berechtigt. Wörtlich heißt es in Artikel 41 des Grundgesetzes: „Die Wahlprüfung ist Sache des Bundestages.“ Zunächst prüft also der Wahlprüfungsausschuss des Bundestages die Einwände. Danach entscheidet der Bundestag darüber.
Weist der Bundestag die Einwände zurück, gilt: „Gegen die Entscheidung des Bundestages ist die Beschwerde an das Bundesverfassungsgericht zulässig.“ Karlsruhe entscheidet dann endgültig, ob die Wahl fehlerhaft war. Das Verfassungsgericht wird regelmäßig wegen mutmaßlicher Wahlfehler angerufen. Es greift allerdings nur ein, wenn die Fehler zu einer Änderung der Sitze im Bundestag führen.
Das Vorgehen der Partei vor dem Gericht war ungewöhnlich. Normalerweise werden Einsprüche gegen ein Wahlergebnis beim Bundestag eingelegt – dessen Wahlprüfungsausschuss entscheidet dann darüber. Erst gegen diese Entscheidung kann dann eine Beschwerde beim Bundesverfassungsgericht erhoben werden.
Trotz der Ablehnung des Eilantrags kann das BSW also weiter eine Wahlprüfungsbeschwerde einreichen. Das zweistufige Verfahren dauert in der Regel viele Monate.
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