Das Dublin-Abkommen soll in der Europäischen Union die Aufnahme von Asylbewerbern regeln. Doch Zahlen des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (Bamf) zeigen immer wieder: Die Regelung funktioniert für Deutschland kaum.
Erst Anfang Januar offenbarte ein Bericht, dass mehrere EU-Staaten im Jahr 2024 nur einen Bruchteil derjenigen Migranten aus Deutschland zurückgenommen haben, für die sie eigentlich zuständig wären. Gründe dafür sind unter anderem, dass die Ausländerbehörden die betroffenen Personen nicht in ihren Unterkünften antreffen oder die Sechs-Monats-Frist, innerhalb der die Dublin-Rücküberstellung erfolgen muss, verstreicht.
Hinzu kommen bürokratische Hindernisse in der EU-Staaten. So hatte ein Beamter des bayerischen Innenministeriums im Innenausschuss des Bundestags kürzlich geschildert, wie WELT berichtete: Bulgarien nehme Asylbewerber nur „montags bis donnerstags zwischen 8 und 15 Uhr“ zurück, Überstellungen müssten neun Werktage im Voraus angekündigt werden, keine Charter-, nur Linienflüge. Zudem nehme das Land nur zehn Personen pro Woche zurück – aus der gesamten EU.
Ein ähnlich enges Zeitfenster gilt auch für Kroatien, wie WELT bereits berichtet hatte: Der EU-Außengrenzstaat erlaubt keine Charter-Flüge, nimmt täglich nur höchstens 20 Personen aus ganz Europa zurück – und das ausschließlich bis 14 Uhr.
Die „Bild“ -Zeitung berichtet nun über weitere Regelungen dieser Art in den EU-Ländern. Demnach hatte Italien im Januar zugestimmt, 1014 Dublin-Asylbewerber zurückzunehmen – und zwar Montag bis Freitag zwischen 8 und 14 Uhr.
Im Überblick:
Schweiz: Montag bis Donnerstag zwischen 8 und 15 Uhr
Polen: Montag bis Donnerstag zwischen 8 und 14 Uhr
Frankreich: Montag bis Freitag zwischen 7 und 18 Uhr
Spanien: Montag bis Mittwoch zwischen 9 und 21 Uhr, Donnerstag bis 18 Uhr
Diese Zeiten müssen mit den Charterflügen kombiniert werden. Schwierig, denn oft müssen Passagiere erst an andere Ziele gebracht werden, bevor die Maschinen für Asylbewerber zur Verfügung stehen. Das Dublin-Abkommen besagt unter anderem, dass der Staat für die Abwicklung des Asylverfahrens zuständig ist, in dem der Migrant zuerst EU-Boden betreten hat.
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